Die Vorinstanz wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, ihr Verfahren sei mit sämtlichen bei der Vorinstanz hängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bundesplatz zu vereinigen oder die Vorinstanz sei (eventualiter) anzuweisen, die Verfahren zu vereinigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das bei der Vorinstanz hängige Verfahren sei zu sistieren.