Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 99 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Vereinigung Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. Februar 2022 (PEN 21 1256) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 1256 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen sowie Hinderung einer Amtshandlung anlässlich einer Klima- Demonstration hängig (Strafbefehlsverfahren). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bzw. beim Regionalgericht Bern-Mittelland mehrere Verfahren im Zusammen- hang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 hängig seien (inkl. Nen- nung der Namen sowie Verfahrensnummern). Sie beantrage aus diesem Grund die Vereinigung ihres Verfahrens mit sämtlichen anderen beim Regionalgericht Bern- Mittelland hängigen Verfahren, welche in Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bundesplatz stünden. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ab. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 Beschwerde mit den An- trägen, ihr Verfahren sei mit sämtlichen bei der Vorinstanz hängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bun- desplatz zu vereinigen oder die Vorinstanz sei (eventualiter) anzuweisen, die Ver- fahren zu vereinigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das bei der Vorinstanz hängige Verfah- ren sei zu sistieren. Es sei ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Verteidigerin zu bewilligen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen wurde auf die Einholung einer Stellung- nahme verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfah- rensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist die Beschwerde gegen ei- nen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [=Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]; Urteile des Bundesge- richts 1B_324/2016 vom 12. August 2016 E. 3.1; 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 2 E. 1.2.1). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. «Nicht wieder gutzumachend» bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen En- dentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht bei der Verfahrenstrennung bzw. der Verweigerung der Verfahrensvereinigung in seiner neueren Rechtsprechung die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, welcher sich daraus ergeben könne, dass der Beschuldigte seine Partei- rechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere (Urteile des Bundesge- richts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020, zur Publikation vorgesehen, E. 1.3.4 f.; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist ei- ne Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Be- gründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (zum Grundsatz: BGE 145 II 153 E. 1.4; zur Ausnahme: BGE 144 II 184 E. 1.3 f.; Urteil des Bundesge- richts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Eine Verfahrensvereinigung mit sämtlichen beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren be- züglich der Klima-Aktion vom 21 -23.09.2020 ist nicht angezeigt. So liegt kein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vor (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Zwischen den Verfahren besteht zwar insofern ein Zusammenhang (vgl. Art. 30 StPO), als dass sich die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten im Zu- ge der Räumung des Bundesplatzes anlässlich der Klima-Aktion vom 21.-23.09.2020 ereignet haben sollen. Anderweitige Zusammenhänge bestehen indessen nicht. So befanden sich die Personen nicht allesamt an der gleichen Stelle des Platzes und handelten bzw. interagierten individuell und unter- schiedlich. Es kommen sodann auch je nach Situation/Konstellation andere Polizisten als Zeugen in Frage, womit eine einheitliche Beweisführung für alle Fälle nicht möglich ist. Weiter lässt vorliegend auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Vermeidung unnötiger Verfahrensverzöge- rung eine Verfahrensvereinigung dieser Fälle nicht als zweckmässig erscheinen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr werde im Strafbefehl vom 28. Juni 2021 vorgeworfen, sie habe gemeinsam mit anderen Aktivisten den Bun- desplatz Bern besetzt und sich zusammen mit anderen Personen geweigert, den Weisungen der Polizei Folge zu leisten und sich in einer Personengruppe an ande- ren Personen festgeklammert, so dass die Polizei sie mittels Körperkontakt von diesen hätte loslösen müssen. Damit laute der Vorwurf eindeutig auf ein mittäter- schaftliches Handeln, zumal offenbar sowohl der Beschwerdeführerin als auch mehreren anderen Personen der Vorwurf gemacht worden sei, sich aneinander ge- klammert zu haben. Die Missachtung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit wirke sich erheblich auf die Weiterführung ihres Verfahrens und insbesondere auf die Durchführung der Hauptverhandlung aus. Es drohten schwerwiegende prozessuale Konsequenzen und die massive Einschränkung ihrer Parteirechte. Durch eine ge- 3 trennte Verfahrensführung bestehe regelmässig die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide von Strafbehörden ergingen, was zu Berufungs- und Revisionsverfah- ren bzw. Rückweisungen führe (wie etwa die Revision im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 397 vom 21. Januar 2022). Einen derartigen Leerlauf, der dem Prinzip der Verfahrensökonomie entgegenstünde, gelte es zu verhindern. 4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesens- merkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Überdies dient er der Pro- zessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme blei- ben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung ver- meiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mit- tätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf or- ganisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E 2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 188; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 30 StPO kön- nen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfah- ren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Ein solcher Grund besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). 4.2 Mittäterschaft bei Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügungen ist begrifflich ausgeschlossen. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft je- den Einzelnen eine bestimmte Pflicht. Ein Zusammenwirken wäre dann als mehrfa- che (Allein-)Täterschaft zu werten, denn der eine Adressat ist nicht dafür verant- wortlich, dass der andere seine Pflicht nicht erfüllt (RIEDO/BONER, in: Basler Kom- mentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 264 zu Art. 292 StGB). 5. Dem Strafbefehl vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, auf dem Bundesplatz hätten sich nach der letzten Aufforderung der Polizei noch ca. 200 Aktivisten aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei nach der Wegweisung mit Hinweis auf die Strafandro- hung bewusst vor Ort geblieben und habe sich geweigert, den Bundesplatz zu ver- lassen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung). Bei der Räumung des Bundes- 4 platzes habe sich die Beschwerdeführerin ausserdem in einer Personengruppe aufgehalten und sich an anderen Personen festgeklammert, so dass sie von der Polizei mittels Körperkraft von diesen habe gelöst werden müssen (Hinderung einer Amtshandlung). Dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 ist weiter zu entneh- men, dass sich die auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen jeweils in kleine- ren Gruppen befunden hätten. Gemäss dem Berichtsrapport vom 22. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 23. September 2020 um 05:06 Uhr auf dem Bundesplatz durch einen Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Sie habe sich in einer Gruppe aufgehalten und sei der Aufforderung des Polizeibeamten nicht nachgekommen, ihn zum Kontrollzelt zu begleiten, wo einzelne Personen durch die Polizei kontrolliert wurden. Die Beschwerdeführerin habe sich an anderen Perso- nen der Gruppe festgehalten. 6. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist abgesehen vom pauschal befürchte- ten Verlust von Parteirechten nicht zu entnehmen, inwiefern ihr durch die verwei- gerte Vereinigung ein konkreter (nicht wieder gutzumachender) Rechtsnachteil droht. Das von ihr referenzierte (Revisions-)Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 397 vom 21. Januar 2022 betrifft einen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs. In diesem war zu beurteilen, ob eine Zusammenrottung (meh- rerer Beschuldigter) von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstim- mung getragen worden war, weshalb die Demonstration nach den Gesetzen der Logik in tatsächlicher Hinsicht nicht im einen Verfahren friedlich und im anderen bedrohlich sein konnte (a.a.O. E. 16). Eine solche Problematik ist vorliegend nicht zu erblicken. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihr persönliches Verhalten die Polizeibeamten, welche sie zur Personenkontrolle vom Platz entfer- nen wollten, bei einer Amtshandlung behindert hat (vgl. zum Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen die folgende Erwägung). Ein zwingender logischer Schluss in tatsächlicher Hinsicht auf das Verhalten anderer Teilnehmer ist dabei nicht zu erblicken und wurde auch nicht vorgebracht. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die verweigerte Verfahrensvereinigung zu einer Rückweisung führen und so das Verfahren verzögern sollte; es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Es wurde auch sonst nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin im Stadium des erstin- stanzlichen Verfahrens aus dem Verlust der geltend gemachten Parteirechte ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen könnte bzw. welchen rechtlich geschützten Vorteil sie sich aus der Durchführung der Hauptverhandlung verspricht, wenn diese gemeinsam mit sämtlichen weiteren Personen abgehalten würde, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 hängig ist. Ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann allerdings offen- bleiben, da sie offensichtlich unbegründet ist. 7. Es kann in materieller Hinsicht vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mittäterschaft betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss der wiedergegebenen Lehre grundsätzlich ausgeschlossen und eine Anstiftung oder Gehilfenschaft vorliegend nicht Thema. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Mittäterschaft bei der Hinde- rung einer Amtshandlung kann sodann nicht gefolgt werden. Gemäss Strafbefehl wird ihr vorgeworfen, sich (anlässlich ihrer persönlichen Kontrolle) nicht entfernt 5 und an anderen Personen festgeklammert zu haben und so durch ihr Verhalten ih- re (eigene) Entfernung vom Platz erschwert zu haben, ohne dass das Verhalten der anderen Personen aus ihrer Gruppe beschrieben würde oder dieses Teil des Vorwurfs wäre. Ob dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhal- tung zwecks Personenkontrolle ein gemeinsamer Tatentschluss oder ein gemein- sames Vorgehen mit anderen Personen in ihrer Gruppe zugrunde lag, ist weder im Strafbefehl umschrieben noch den Akten zu entnehmen. Selbst wenn – entgegen dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt – die Mitglieder der Gruppe der Be- schwerdeführerin durch einen gemeinsamen Tatentschluss miteinander verbunden gewesen sein und zusammengewirkt haben sollten, so wäre die Identität dieser Personen nicht aktenkundig; eine mittäterschaftliche Verknüpfung mit den anderen Beschuldigten vor der Vorinstanz folglich nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend auch nicht behauptet, dass gegen die übrigen Personen aus ihrer Grup- pe ein Verfahren hängig sei. Sie hat alsdann auch nicht vorgebracht und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass zwischen den rund 200 anwesenden Perso- nen bzw. allen, gegen welche im Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.- 23. September 2020 ein Verfahren läuft, Mittäterschaft bestehen könnte, zumal es sich wie gesehen auf dem Bundesplatz um mehrere verbliebene Gruppen gehan- delt haben soll. Ein sachlicher Grund, welcher in Anwendung von Art. 30 StPO eine Verfahrensvereinigung ausnahmsweise erforderlich machen würde, ist nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die grosse Anzahl an weitgehend unbekannten Teil- nehmern der Klima-Aktion nicht ersichtlich. Vielmehr würde sich aus diesen Grün- den im Falle von Mittäterschaft (welche gestützt auf die Akten nicht vorliegt) in An- wendung von Art. 30 StPO eine Trennung aufdrängen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich unbegründet und inkl. Eventualantrag abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Zuerkennung der auf- schiebenden Wirkung bzw. Sistierung des Verfahrens vor der Vorinstanz gegen- standslos. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nach dem Gesagten wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Aufgrund ihres Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 20 47304 – per Kurier) Bern, 7. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7