Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist; die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung werden davon CHF 250.00 vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Der D.________ ist kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.