5 dass die angeblich abgeknickte Infusionsleitung einen kausalen Zusammenhang mit der Gehirnblutung bzw. dem Versterben seiner Ehefrau gehabt haben könnte. Er bringt lediglich im Sinne einer generellen Kritik vor, die Abknickung der Leitung einer Infusion («ob lebenswichtig oder nicht») sei nicht hinnehmbar. Diesbezügliche weitergehende Ermittlungen erscheinen weder erforderlich noch zielführend. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist;