Es leuchtet auch nicht ein, dass im A.________ systematisch unsauber gearbeitet werden soll, was der Beschwerdeführer davon ableitet, dass bereits seine zweite Ehefrau im A.________ eine Blutvergiftung erlitten haben soll. Betreffend die angeblich blockierte Infusion sind den Eingaben (u.a. zwei Fotos) des Beschwerdeführers keine Angaben dazu zu entnehmen, wer diese Feststellungen wann und unter welchen konkreten Umständen gemacht haben soll, zumal das Krankenbett auf beiden Fotos leer ist. Ausserdem macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selbst nicht geltend,