Betreffend die (verfahrensgegenständliche) Frage, ob sich jemand im Zusammenhang mit dem Tod von E.________ sel. strafbar gemacht haben könnte, macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die Stationsärzte anhand der Blutwerte hätten merken sollen, dass die Verstorbene ihre Medikamente bewusst nicht eingenommen hatte. Mit der Staatsanwaltschaft ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die fehlende Kooperation der Patientin bei der Einnahme von Medikamenten gemäss dem Schlussbericht vom 29. Juli 2021 der G.________ (pag. 07 101 ff.) aber bekannt war, zumal auf S. 4 (pag.