7. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf geschlossen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist; auf ihre zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Betreffend die (verfahrensgegenständliche) Frage, ob sich jemand im Zusammenhang mit dem Tod von E.________ sel. strafbar gemacht haben könnte, macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die Stationsärzte anhand der Blutwerte hätten merken sollen, dass die Verstorbene ihre Medikamente bewusst nicht eingenommen hatte.