Er habe den Spitälern eine aussergerichtliche Einigung in Aussicht gestellt; davon hätten diese weder Gebrauch gemacht noch dazu Stellung genommen, was eine gewisse Sturheit und Uneinsichtigkeit attestiere. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 319 ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b).