5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Blutvergiftung sei von den Beschuldigten zu vertreten, da sie im Spital erfolgt sei. Seine zweite Frau [Identität unklar] habe ebenfalls im A.________ eine Blutvergiftung aufgelesen, was die Nachlässigkeit der Spitalverwaltung beweise. Eine Infusion (egal ob lebenswichtig oder nicht), die abgeknickt sei, sei nicht hinnehmbar.