vor, womit es in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt bezüglich sämtlicher zu prüfender Tatbestände (vorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, evtl. vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung) am Tatbestandsmerkmal einer Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines eigentlichen (gewollten) Fehlers fehlt. Im Ergebnis liegt damit offen-