s. auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 09.08.2021, pag. 07 010; s. ebenfalls Bericht zur Legalinspektion des IRM Bern vom 09.08.2021, pag. 07020). Nach dem Gesagten liegen keine Verdachtsmomente auf Verfehlungen seitens des Personals des B.________ oder des A.________ vor, womit es in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt bezüglich sämtlicher zu prüfender Tatbestände (vorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, evtl. vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung) am Tatbestandsmerkmal einer Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines eigentlichen (gewollten) Fehlers fehlt.