und kann mithin nicht als Behandlungsfehler des im Juni und Juli 2021 für sie verantwortlichen Spitalpersonals betrachtet werden. Objektivierbare Hinweise auf eine unzureichende oder falsche Medikation während der Hospitalisation von E.________ sel. im Juni und Juli 2021 ergeben sich keine. Die von C.________ erwähnte Blutvergiftung findet im provisorischen Schlussbericht des A.________ vom 29.07.2021 Erwähnung als Diagnose vom 10.07.2021 wie folgt: «2. Septischer Schock (Landou- zy-Sepsis) mit Multiorganversagen am 10.07.2021 bei Miliartuberkulose ED [Erstdiagnose] 17.06.2021» (pag.