Aus dem Bericht zur Legalinspektion des IRM Bern vom 09.08.2021 geht zwar hervor, dass E.________ sel. am 16.06.2021 ins F.________ eingeliefert worden sei, in Zusammenhang mit einer bereits im Juli 2016 diagnostizierten Tuberkulose (vgl. pag. 07 015). Dabei solle E.________ sel. nur mangelnd mitgewirkt haben bei der Medikamteneinnahme (pag. 07 015 unten; s. auch pag. 07 104 unten). Dies betrifft jedoch die (eigenverantwortliche) Zeit vor der Hospitalisation von E.________ sel. im Juni 2021 und kann mithin nicht als Behandlungsfehler des im Juni und Juli 2021 für sie verantwortlichen Spitalpersonals betrachtet werden.