Zum Vorwurf, dass eine (durch das Spitalpersonal zu verantwortende) Blutvergiftung oder eine falsche Medikation im Spital (namentlich nicht eingenommene Medikamente oder eine zu wenig gut laufende Infusion) ursächlich für das Versterben von E.________ sel. gewesen sein soll, ist zu sagen, dass sich diesbezüglich keine objektivierbaren Hinweise in den Akten finden. Ebenfalls lassen sich solche auch nicht aus den von C.________ eingereichten Fotos (pag. 14 006 f.) ableiten. Aus dem Bericht zur Legalinspektion des IRM Bern vom 09.08.2021 geht zwar hervor, dass E.________ sel. am 16.06.2021 ins F.____