Im vorliegenden Fall bestehen offensichtlich keine Verdachtsmomente, welche ein strafbares Handeln seitens des medizinischen Personals des A.________ oder des B.________ zu begründen vermöchten. Es wird diesbezüglich auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen verwiesen, namentlich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.09.2021 (pag. 07 024 f.; agT- Verfahren von E.________ sel.), den sehr ausführlichen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 09.08.2021 (pag. 07 006 ff.), den Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 09.08.2021 (pag.