318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berück-