3.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Akten von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie vom Institut für Rechtsmedizin beigezogen bzw. ediert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art.