Da das vorliegende Anfechtungsobjekt sich vertiefter mit seiner Strafanzeige bzw. seinen Argumenten auseinandersetzt, würde es einem prozessualen Leerlauf und betreffend das rechtliche Gehör sogar einem Rückschritt gleichkommen, wenn vorliegend auf die nachträgliche Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 17. September 2021 beharrt würde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vorliegend nicht anhand des Grundsatzes «ne bis in idem» sondern materiell (Vorliegen eines Straftatbestands) zu beurteilen. 3.2