Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. September 2021 wurde die Verfügung allerdings niemandem eröffnet. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, sich als Privatkläger zu konstituieren oder dass er explizit darauf verzichtet hätte (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Alsdann ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von der Verfügung vom 17. September 2021 erlangt hätte. Entsprechend ist die damalige Einstellungsverfügung ihm gegenüber nicht in