3. 3.1 Gemäss der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. September 2021 wurde das Verfahren betreffend des «aussergewöhnlichen Todesfalls» der Verstorbenen eingestellt. Im Zentrum der betreffenden Ermittlungen stand kein Behandlungsfehler, naturgemäss wurde diese Seite allerdings auch beleuchtet und es stellen sich diesbezüglich Fragen betreffend «ne bis in idem». Eine Anwendung dieses Grundsatzes – sofern er vorliegend anwendbar wäre – würde dazu führen, dass ein Verfahren lediglich noch nach den Bedingungen gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden könnte. Gemäss Ziff.