Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] und Art. 462 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; BGE 146 IV 76 E. 2.3; 142 IV 82 E. 3.3.2 f.) und ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.