1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren gegen das A.________ sowie das B.________ (beide Teil der D.________; bzw. unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Tod von E.________ sel. nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 17. März 2022 auf eine Stellungnahme. Die D.________ verzichtete am 17. März 2022 auf eine Stellungnahme.