Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 95 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. fahrlässiger Tötung, evtl. vorsätzlicher schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 15. Februar 2022 (BA 21 2025) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren gegen das A.________ sowie das B.________ (beide Teil der D.________; bzw. unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Tod von E.________ sel. nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 17. März 2022 auf eine Stellung- nahme. Die D.________ verzichtete am 17. März 2022 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer kann sich als Ehemann der angeblich aufgrund eines Tötungsdelikts Verstorbenen im Straf- punkt konstituieren (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] und Art. 462 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; BGE 146 IV 76 E. 2.3; 142 IV 82 E. 3.3.2 f.) und ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Da sich die Vorwürfe gegen unbekannte Täterschaft bzw. die angezeigten Spitäler selbst richten (angeblicher Organisationsmangel gemäss Art. 102 StGB; vgl. auch Beschluss des Obergerichts Zürich UE120253 vom 19. September 2013 E. 6), werden selbige bzw. die D.________ prozessual als beschuldigte Person/en be- handelt. 3. 3.1 Gemäss der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. September 2021 wurde das Verfahren betreffend des «aussergewöhnlichen Todesfalls» der Verstorbenen eingestellt. Im Zentrum der betreffenden Ermittlun- gen stand kein Behandlungsfehler, naturgemäss wurde diese Seite allerdings auch beleuchtet und es stellen sich diesbezüglich Fragen betreffend «ne bis in idem». Eine Anwendung dieses Grundsatzes – sofern er vorliegend anwendbar wäre – würde dazu führen, dass ein Verfahren lediglich noch nach den Bedingungen gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden könnte. Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. September 2021 wurde die Verfügung al- lerdings niemandem eröffnet. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, sich als Privatkläger zu konstituieren oder dass er explizit darauf verzichtet hätte (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Alsdann ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits Kenntnis von der Verfügung vom 17. September 2021 erlangt hätte. Entsprechend ist die damalige Einstellungsverfügung ihm gegenüber nicht in 2 Rechtskraft erwachsen bzw. wäre sie ihm gegenüber noch zu eröffnen. Da das vor- liegende Anfechtungsobjekt sich vertiefter mit seiner Strafanzeige bzw. seinen Ar- gumenten auseinandersetzt, würde es einem prozessualen Leerlauf und betreffend das rechtliche Gehör sogar einem Rückschritt gleichkommen, wenn vorliegend auf die nachträgliche Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 17. September 2021 beharrt würde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vorliegend nicht anhand des Grundsatzes «ne bis in idem» sondern materiell (Vorliegen eines Straftatbestands) zu beurteilen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Akten von der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland sowie vom Institut für Rechtsmedizin beigezogen bzw. ediert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erle- digt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7, BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Er kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer konnte vorliegend im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Er hätte namentlich die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragten. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhand- nahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörs- verletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berück- 3 sichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall bestehen offensichtlich keine Verdachtsmomente, welche ein strafbares Handeln seitens des medizinischen Personals des A.________ oder des B.________ zu begründen vermöch- ten. Es wird diesbezüglich auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen verwiesen, namentlich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.09.2021 (pag. 07 024 f.; agT- Verfahren von E.________ sel.), den sehr ausführlichen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 09.08.2021 (pag. 07 006 ff.), den Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Bern vom 09.08.2021 (pag. 07 015 ff.) sowie die Patientenunterlagen von E.________ sel. aus dem A.________ (pag. 07 101 ff.). Zu den Vorbringen von C.________ ist Folgendes zu sagen: Zum Vorwurf, dass eine (durch das Spitalpersonal zu verantwortende) Blutvergiftung oder eine fal- sche Medikation im Spital (namentlich nicht eingenommene Medikamente oder eine zu wenig gut lau- fende Infusion) ursächlich für das Versterben von E.________ sel. gewesen sein soll, ist zu sagen, dass sich diesbezüglich keine objektivierbaren Hinweise in den Akten finden. Ebenfalls lassen sich solche auch nicht aus den von C.________ eingereichten Fotos (pag. 14 006 f.) ableiten. Aus dem Bericht zur Legalinspektion des IRM Bern vom 09.08.2021 geht zwar hervor, dass E.________ sel. am 16.06.2021 ins F.________ eingeliefert worden sei, in Zusammenhang mit einer bereits im Juli 2016 diagnostizierten Tuberkulose (vgl. pag. 07 015). Dabei solle E.________ sel. nur mangelnd mit- gewirkt haben bei der Medikamteneinnahme (pag. 07 015 unten; s. auch pag. 07 104 unten). Dies be- trifft jedoch die (eigenverantwortliche) Zeit vor der Hospitalisation von E.________ sel. im Juni 2021 und kann mithin nicht als Behandlungsfehler des im Juni und Juli 2021 für sie verantwortlichen Spital- personals betrachtet werden. Objektivierbare Hinweise auf eine unzureichende oder falsche Medikati- on während der Hospitalisation von E.________ sel. im Juni und Juli 2021 ergeben sich keine. Die von C.________ erwähnte Blutvergiftung findet im provisorischen Schlussbericht des A.________ vom 29.07.2021 Erwähnung als Diagnose vom 10.07.2021 wie folgt: «2. Septischer Schock (Landou- zy-Sepsis) mit Multiorganversagen am 10.07.2021 bei Miliartuberkulose ED [Erstdiagnose] 17.06.2021» (pag. 07 101). Dabei wird der septische Schock (Blutvergiftung) klar in Zusammenhang mit der Tuberkulose verstanden. Dies wird auch weiter hinten im selben Bericht unter der Rubrik The- rapie und Verlauf (pag. 07 104 unten) nochmals deutlich: «Notfallmässige Verlegung am 20.07.2021 von der Intensivstation des B.________ bei nicht mehr oxygenierbarer Patientin bei schwerem ARDS [Adult respiratory distress syndrome] i.R. pulmonaler Miliar-Tbc /Tuberculose] mit schwerem septi- schem Schock trotz Ausschöpfen der konservativen Massnahmen». Hinweise auf andere Ursachen für den septischen Schock ergeben sich aus den Akten keine. Mittels CT stellte das A.________ am 28.07.2021 eine massive, frische Hirnblutung fest, welche letztlich ursächlich für das Ableben von E.________ sel. war (vgl. provisorischer Schlussbericht des A.________ vom 29.07.2021, pag. 07 105 unten; s. auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 09.08.2021, pag. 07 010; s. ebenfalls Bericht zur Legalinspektion des IRM Bern vom 09.08.2021, pag. 07020). Nach dem Gesagten liegen keine Verdachtsmomente auf Verfehlungen seitens des Personals des B.________ oder des A.________ vor, womit es in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt bezüglich sämtlicher zu prüfender Tatbestände (vorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, evtl. vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung) am Tatbestandsmerkmal einer Sorg- faltspflichtverletzung bzw. eines eigentlichen (gewollten) Fehlers fehlt. Im Ergebnis liegt damit offen- 4 sichtlich kein strafbares Verhalten vor, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge ha- ben müsste. Aus diesem Grund ist kein Verfahren an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Blutvergiftung sei von den Beschul- digten zu vertreten, da sie im Spital erfolgt sei. Seine zweite Frau [Identität unklar] habe ebenfalls im A.________ eine Blutvergiftung aufgelesen, was die Nachlässig- keit der Spitalverwaltung beweise. Eine Infusion (egal ob lebenswichtig oder nicht), die abgeknickt sei, sei nicht hinnehmbar. Betreffend die Aufsichtsverletzung in Be- zug auf die Einnahme der Medikamente sei ausdrücklich festzuhalten, dass eine bewusste Nachlässigkeit der Stationsärzte vorliege, denn diese hätten anhand der Auswertungen des Blutes und anderer Werte merken sollen, dass die Medikamen- te nicht genommen worden seien. Die Verweigerung der Herausgabe der Berichte stelle zudem einen Rechtsmissbrauch dar. Der Tod seiner Ehefrau sei in Kauf ge- nommen worden. Er habe den Spitälern eine aussergerichtliche Einigung in Aus- sicht gestellt; davon hätten diese weder Gebrauch gemacht noch dazu Stellung genommen, was eine gewisse Sturheit und Uneinsichtigkeit attestiere. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 319 ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). 7. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf geschlossen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist; auf ihre zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen wer- den. Betreffend die (verfahrensgegenständliche) Frage, ob sich jemand im Zu- sammenhang mit dem Tod von E.________ sel. strafbar gemacht haben könnte, macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die Stationsärzte anhand der Blutwerte hätten merken sollen, dass die Verstorbene ihre Medikamente bewusst nicht eingenommen hatte. Mit der Staatsanwaltschaft ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die fehlende Kooperation der Patientin bei der Einnahme von Medi- kamenten gemäss dem Schlussbericht vom 29. Juli 2021 der G.________ (pag. 07 101 ff.) aber bekannt war, zumal auf S. 4 (pag. 07 104) darauf hingewiesen wurde, dass bei der Patientin im Juli 2016 Tuberkulose diagnostiziert worden sei, diese bei der Einnahme der Medikamente allerdings «Malcompliant» sei. Aus dem Therapie- verlauf geht im Übrigen hervor, dass die Verstorbene bis zur Feststellung eines massiven Hirnödems am 28. Juli 2021 intensiv betreut wurde; ein Behandlungsfeh- ler ergibt sich aus den Akten demgegenüber nicht. Es leuchtet auch nicht ein, dass im A.________ systematisch unsauber gearbeitet werden soll, was der Beschwer- deführer davon ableitet, dass bereits seine zweite Ehefrau im A.________ eine Blutvergiftung erlitten haben soll. Betreffend die angeblich blockierte Infusion sind den Eingaben (u.a. zwei Fotos) des Beschwerdeführers keine Angaben dazu zu entnehmen, wer diese Feststellungen wann und unter welchen konkreten Umstän- den gemacht haben soll, zumal das Krankenbett auf beiden Fotos leer ist. Ausser- dem macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selbst nicht geltend, 5 dass die angeblich abgeknickte Infusionsleitung einen kausalen Zusammenhang mit der Gehirnblutung bzw. dem Versterben seiner Ehefrau gehabt haben könnte. Er bringt lediglich im Sinne einer generellen Kritik vor, die Abknickung der Leitung einer Infusion («ob lebenswichtig oder nicht») sei nicht hinnehmbar. Diesbezügliche weitergehende Ermittlungen erscheinen weder erforderlich noch zielführend. Ent- sprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist; die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung werden davon CHF 250.00 vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Der D.________ ist kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt im Umfang von CHF 250.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 750.00 werden sie dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der D.________, A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7