5. Entschädigung ist keine zu sprechen. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde – per A-Post)