Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird deshalb abgewiesen. 4 3. 3.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels eines Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.