2014, N. 10 zu Art. 130 StPO und OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 154 N. 475). 2.2 Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, was sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO ergibt. Das Anfechtungsobjekt enthält zudem die korrekte Rechtsmittelbelehrung, welche den nicht wieder gutzumachenden Nachteil explizit thematisiert. Das Rechtsmittel war damit ohne die Nennung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils von Beginn weg klar erkennbar aussichtslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.___