1 und Ziff. 3 Bst. c EMRK bieten keinen absoluten Anspruch auf die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, sondern nur dann, wenn ein solcher im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (BGE 143 I 164 E. 3.2). Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.