129 I 129 E. 2.2.2). Es hat diese Rechtsprechung mittlerweile bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2 und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2) und jüngst ausgeführt, die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren sei kein Blankoscheck («blanc-seing»), um Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.