vgl. mit einer Übersicht auch BIRO, Notwendige Verteidigung im Strafund Massnahmenvollzug, 2019, S. 81). Unbesehen von der Frage, ob die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren jeweils neu angeordnet werden muss, hat das Bundesgericht nach der Einführung der Strafprozessordnung bereits in seinem Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 festgehalten, an der bisherigen Praxis, wonach die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden («und anderen strafprozessualen Nebenverfahren») von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht