Vorliegend wurde im Hauptverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin eine amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich bis zum Widerruf (Art. 134 StPO) oder bis zum Abschluss des kantonalen Hauptverfahrens (inkl. Berufungsverfahren). In der Lehre ist umstritten, ob die im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung auch in Nebenverfahren gilt oder ob die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege in diesen neu beantragt werden muss (gegen die Geltung im Nebenverfahren: RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art.