2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; SR 101), die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ist in Art. 132 StPO geregelt. Vorliegend wurde im Hauptverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin eine amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt.