Sie setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift allerdings nicht ansatzweise mit Art. 394 Bst. b StPO auseinander und macht auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder einen drohenden Beweisverlust geltend; insbesondere ist auch den Ausführungen zu den jeweiligen Einvernahmen kein solcher Nachteil zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist offensichtlich nicht einzutreten.