1.2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Verlangt ist mit anderen Worten ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; 1B_478/2016 vom 18. August 2017 E. 1.2.3).