Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 8 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. Dezember 2021 (O 20 12397) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft meh- rere Beweisanträge (Einvernahme von 14 Personen) der Beschwerdeführerin ab. Hiergegen erhob diese am 3. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 1.2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Verlangt ist mit anderen Worten ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; 1B_478/2016 vom 18. August 2017 E. 1.2.3). Wirtschaftliche Einbusse, die Aufblähung der Verfah- renskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen solchen Nachteil dar, vorbehältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1; mit weiteren Hinweisen). Art. 394 Bst. b StPO soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechts- nachteils obliegt der Beschwerdeführerin. Sie hat zu begründen, weshalb der bean- tragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzu- weisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu ei- nem Beweisverlust führen würde (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO;). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_596/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1, 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Dies ist etwa der Fall im Hin- blick auf die Befragung eines Zeugen, der sehr alt oder schwer krank ist oder sich anschickt, für immer oder für längere Zeit in ein fernes Land zu reisen. Weiter kön- nen auch der Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bei Bankdokumenten, die Ablehnung einer Leichensektion sowie die Tatsache, dass ein Untersuchungsge- genstand für eine spätere Expertise nicht mehr zur Verfügung steht, einen entspre- 2 chenden Nachteil darstellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 f.; vgl. auch Urteile 1B_145/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; 1B_152/2019 vom 10. April 2019 E. 3; mit weiteren Hinwei- sen). 1.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte diverse Einvernahmen, stellte m.a.W. Beweisanträge, welche teilweise abgewiesen wurden. Sie setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift allerdings nicht ansatzweise mit Art. 394 Bst. b StPO auseinander und macht auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder einen drohenden Beweisverlust geltend; insbesondere ist auch den Ausführungen zu den jeweiligen Einvernahmen kein solcher Nachteil zu entnehmen. Auf die Be- schwerde ist offensichtlich nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; SR 101), die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ist in Art. 132 StPO geregelt. Vorliegend wurde im Hauptverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin eine amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich bis zum Widerruf (Art. 134 StPO) oder bis zum Abschluss des kantonalen Hauptverfahrens (inkl. Be- rufungsverfahren). In der Lehre ist umstritten, ob die im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung auch in Nebenverfahren gilt oder ob die amtliche Verteidi- gung bzw. unentgeltliche Rechtspflege in diesen neu beantragt werden muss (ge- gen die Geltung im Nebenverfahren: RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zu Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO, mit Hinweis auf die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 154 N. 475; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 397 StPO; Bundesstrafgericht in Be- schluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2; anderer Meinung SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 130 StPO; Obergericht des Kantons Zürich im Beschluss UH140209 vom 20. Januar 2015 E. 2; differenzierend im Falle notwendiger Vertei- digung: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 130 StPO und N. 5b zu Art. 134 StPO; Obergericht des Kantons Zug im Beschluss BS 2017 41 vom 20. Juli 2017 E. 5.1 ff. [=CAN 2017 Nr. 75 S. 245 ff., 248]; vgl. mit einer Übersicht auch BIRO, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, 2019, S. 81). Unbesehen von der Frage, ob die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren jeweils neu angeordnet werden muss, hat das Bundesgericht nach der Einführung der Strafprozessordnung bereits in seinem Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 festgehalten, an der bisherigen Praxis, wonach die unentgeltliche Rechtspfle- ge bei Haftbeschwerden («und anderen strafprozessualen Nebenverfahren») von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht 3 werden könne, sei auch nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung festzuhalten (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.2.2). Es hat diese Rechtsprechung mittlerweile bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2 und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2) und jüngst ausgeführt, die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren sei kein Blanko- scheck («blanc-seing»), um Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, zumal es ausführte, auch die- ser garantiere einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum vorn- herein aussichtslosen Rechtsmitteln (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. c EMRK bieten keinen absoluten An- spruch auf die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, sondern nur dann, wenn ein solcher im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (BGE 143 I 164 E. 3.2). Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslo- sigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen, vgl. auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO und OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 154 N. 475). 2.2 Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, was sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO ergibt. Das Anfechtungsobjekt enthält zu- dem die korrekte Rechtsmittelbelehrung, welche den nicht wieder gutzumachenden Nachteil explizit thematisiert. Das Rechtsmittel war damit ohne die Nennung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils von Beginn weg klar erkennbar aussichts- los. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand für das Beschwerde- verfahren wird deshalb abgewiesen. 4 3. 3.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels eines Schriftenwechsels kein entschädi- gungswürdiger Nachteil entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Eingang der Beschwerde der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie der Beschwerde wird den Parteien zugestellt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Entschädigung ist keine zu sprechen. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde – per A-Post) Bern, 10. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6