17.3 Die Beschuldigten 3-9 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 10 verzichtete auf eine Stellungnahme. Ihnen ist daher kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 17.4 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 39 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.