38 zu prüfen. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist demnach gestützt auf die von ihnen eingereichten Kostennoten vom 6. September 2022 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'261.45 (inkl. Auslagen und MWST [Beschuldigter 1]) resp. eine Entschädigung von CHF 3'034.65 (inkl. Auslagen und MWST [Beschuldigter 2]) zu bezahlen. 17.3 Die Beschuldigten 3-9 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 10 verzichtete auf eine Stellungnahme.