Die Aufwendungen der beiden Verteidiger, welche sich im Rahmen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; dort Art. 17) bewegen, scheinen auf den ersten Blick hoch, sind jedoch vor dem Hintergrund der umfangreichen Beschwerde und der Vielzahl der im Beschwerdeverfahrenen zu beurteilenden (angeblichen) strafbaren Verfehlungen, der in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Rügen und des Aktenumfangs noch als angemessen zu bezeichnen. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privat-