Entgegen seiner Ansicht konnte der zu Beginn der Strafuntersuchung existierende hinreichende Tatverdacht entkräftet werden. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach von einer unvollständigen Untersuchung und fehlender Unabhängigkeit ausgegangen werden müsse, erweisen sich demzufolge ebenfalls als unbegründet. 16. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.