37 einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann nicht die Rede sein. Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang und Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung eröffnet hat, im Rahmen der Einstellung nichts für sich ableiten. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung impliziert nicht, dass tatsächlich strafbare Handlungen vorliegen. Entgegen seiner Ansicht konnte der zu Beginn der Strafuntersuchung existierende hinreichende Tatverdacht entkräftet werden.