Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mehrfach die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs ermöglicht. Dass er wegen Auslandabwesenheit bzw. wegen der Corona-Pandemie nicht an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilgenommen hat, schadet nicht. Die Einvernahmetermine wurden mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgesprochen. Dass diese schliesslich den Einvernahmen fernblieb, ist ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnen wie der Umstand, dass die von ihm im Anschluss an die Einvernahmen in Aussicht gestellte schriftliche Stellungnahme ausblieb. Von