Dieser hat einerseits die zweckdienlichen und erforderlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen und andererseits ausführlich begründet, weshalb die einzelnen erhobenen Vorwürfe rechtlich nicht relevant sind. Die jeweiligen Sachverhaltskomplexe und die in Frage kommenden Straftatbestände waren einzeln zu würdigen. Einer Würdigung der geltend gemachten Verfehlungen im Gesamtkontext, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird, bedurfte es nicht. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mehrfach die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs ermöglicht.