Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer gegen die damalige Überweisung an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nicht zur Wehr gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Verfahrensleitung beauftragte Staatsanwalt das Verfahren nicht mit der erforderlichen Distanz und Unabhängigkeit geführt hat, können nicht ausgemacht werden. Dieser hat einerseits die zweckdienlichen und erforderlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen und andererseits ausführlich begründet, weshalb die einzelnen erhobenen Vorwürfe rechtlich nicht relevant sind.