15. Gestützt auf das Ausgeführte kann festgehalten werden, dass die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden ist. Der fallverantwortliche Staatsanwalt hat die Untersuchung rechts- und regelkonform durchgeführt. Davon, dass die Untersuchung unvollständig sei und zur Klärung des Sachverhalts noch weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt werden müssten, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO wurde ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz «in dubio pro duriore».