14.5 Der Beschuldigten 10 kann somit (eindeutig) kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Ebenso wenig den übrigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung erfolgte demnach zu Recht. Ein (angeblicher) Amtsmissbrauch steht folglich ebenfalls ausser Diskussion.