Ob es zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen ist, weil die Beschuldigte 10 in den Ferien geweilt hat, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Gestützt auf das Ausgeführte kann der damaligen Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht umgehend abgeklärt, ob die Publikation des Strafbefehls noch zu stoppen ist. Hinweise für ein in irgendeiner Weise geartetes missbräuchliches Verhalten bestehen nicht. Weitergehende Abklärungen resp. Untersuchungshandlungen sind nicht nötig. 14.5 Der Beschuldigten 10 kann somit (eindeutig) kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden.