346), d.h. vorliegend am 31. Juli 2015 und damit am Tag, als die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft einging. Dass die Staatsanwaltschaft erst am Montag, 3. August 2015, reagiert hat, erstaunt angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht und wirft in keiner Hinsicht Fragen auf. Aufgrund des auf der Einsprache vermerkten Eingangsstempels «31. Juli 2015» und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft viele Fälle parallel bewirtschaftet, ist in zeitlicher Hinsicht wenig wahr-