345]). Einer weitergehenden Abklärung betreffend Redaktionsschluss bedurfte es seitens der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht, kann dem in den amtlichen Akten befindlichen Auszug des Amtsblatts vom Z.________ (Datum) entnommen, dass der Redaktions- resp. Anzeigeschluss jeweils in der Vorwoche am Freitag um 10 Uhr sei (Strakten SK 17 269 pag. 346), d.h. vorliegend am 31. Juli 2015 und damit am Tag, als die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft einging