Am darauffolgenden Montag, 3. August 2015, erkundigte sich die Staatsanwaltsassistentin im Auftrag des die Beschuldigte 10 vertretenden Staatsanwalts beim Amtsblatt, ob die Veröffentlichung des Strafbefehls noch gestoppt werden könne. Dies wurde seitens der zuständigen Person des Amtsblatts mit der Begründung verneint, die bevorstehende Ausgabe des Amtsblatts befinde sich bereits im Druck (vgl. Telefonnotiz vom 3. August 2015 [Strakten SK 17 269 pag. 345]).