Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Publikation nicht verhindert hat, nachdem sie Kenntnis von der per Post erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer erhalten hatte, vermag ebenfalls kein strafbares Verhalten zu begründen. Die Einsprache des Beschwerdeführers ging am Freitag, 31. Juli 2015, bei der Staatsanwaltschaft ein (Strakten SK 17 269 pag. 344). Am darauffolgenden Montag, 3. August 2015, erkundigte sich die Staatsanwaltsassistentin im Auftrag des die Beschuldigte 10 vertretenden Staatsanwalts beim Amtsblatt, ob die Veröffentlichung des Strafbefehls noch gestoppt werden könne.