haben soll. Auch aus dem Umstand, dass der Strafbefehl mit B- Post verschickt worden sein soll, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben, dass eine zusätzliche postalische Sendung mittels Einschreiben zu erfolgen hat. 14.4.5 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Publikation nicht verhindert hat, nachdem sie Kenntnis von der per Post erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer erhalten hatte, vermag ebenfalls kein strafbares Verhalten zu begründen.